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BZ 2025 100

Publikation Obergericht

Zug OG · 2025-12-09 · Deutsch ZG
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II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 28. März 2025 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für ein nicht näher bezeichnetes arbeitsrechtliches Verfahren. 2. Mit Schreiben vom 1. April 2025 forderte der Einzelrichter den Beschwerdeführer auf, den Namen und die Adresse der beklagten Partei anzugeben sowie ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes offizielles Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" (unter Beilage der Unterlagen, welche die gemachten Angaben belegen) samt Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde einzureichen (Vi act. 2). Dieses Schreiben wurde mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Kantonsgericht retourniert (Vi act. 3). 3. Am 2. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein neues Formular "Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" datierend vom 30. April 2025 samt Bestätigung der Steuerbehörde D.________ ein. Darin bezeichnete er als beklagte Partei die C.________ GmbH (nachfolgend: Prozessgegnerin; Vi act. 4). 4. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 setzte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Kantonsgericht schriftlich seine aktuelle Wohnadresse zu melden, eine Vollmacht des Rechtsvertreters für das arbeitsrechtliche Verfahren sowie weitere namentlich genannte Ur- kunden zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen und näher zu erläutern, weshalb er der Auffassung sei, die Prozessgegnerin schulde ihm mindestens CHF 10'000.00 (Vi act. 5). 5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Stel- lung (Vi act. 6). 6. Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Vi act. 7; Verfahren UP 2025 43). 7. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen. 3. Die eingereichten Unterlagen seien vollumfänglich zu berücksichtigen. 4. Die Strafanzeige sei an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. 8. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet (act. 2).

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Die Vorinstanz führte aus, gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO müsse ein Gesuch die Bezeichnung der Parteien enthalten, namentlich bei einer natürlichen Peron den vollständigen Namen und die Wohnadresse. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 3. Juni 2025 Frist ange- setzt worden, um die mangelhafte Parteibezeichnung zu verbessern und seine aktuelle Wohnadresse zu melden, andernfalls das Gesuch als nicht erfolgt gelte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 5. Juni 2025 mitgeteilt, dass ihm die Wohn- adresse nicht bekannt sei; nach Angaben seines Klienten befinde sich dieser derzeit in Frankreich. Damit habe es der Beschwerdeführer versäumt, seine aktuelle Wohnadresse an- zugeben. Bei Nichtverbesserung der mangelhaften Parteibezeichnung trete Gegenstandslo- sigkeit ein und das Verfahren sei abzuschreiben. Im Übrigen wäre das Verfahren auch ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen sei (Vi act. 6).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, es treffe nicht zu, dass er seinen aktuellen Wohnsitz nicht mitge- teilt habe bzw. sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Er habe dem Gericht seinen Wohnsitz mehrfach mitgeteilt. Zudem werde er anwaltlich vertreten, was dem Gericht ebenfalls be- kannt sei. Weiter sei nicht korrekt, dass er keine Nachweise zu seiner finanziellen Lage eingereicht habe. Er habe folgende Unterlagen im Original eingereicht: Kontoauszüge (E.________ und F.________), Steuerunterlagen der Wohngemeinde D.________ und Saldierungsbestätigungen der E.________ und F.________. Der Postbeleg über die einge- schriebene Zustellung liege vor. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass sein Zugang zur Justiz unzulässigerweise eingeschränkt werden solle, was eine Verletzung des verfassungs- rechtlich garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren darstelle (vgl. act. 1 S. 1).

E. 4 Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In Bezug auf den Inhalt des Gesuchs sind die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend (Art. 219 i.V.m. Art. 221 ZPO), weil das Gesetz für das summarische Verfahren keine abweichenden Anforderungen vorsieht (vgl. Mazan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 252 ZPO N 9). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO muss das Gesuch die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter enthalten. Die Parteien sind genau zu bezeichnen. Anzugeben sind der vollständige Name und die Adresse einer jeden natürlichen Person, für oder gegen die Rechtsschutz verlangt wird. Eine mangelhafte Parteibezeichnung (z.B. fehlende Adresse) kann verbessert werden. Dem Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 132 ZPO Frist zur Nachbesserung anzusetzen unter der Androhung, dass das Gesuch anderenfalls als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Bei Nichtverbesserung tritt Gegenstandslosigkeit ein und ist das Verfahren ab- zuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 221 ZPO N 7 und 11).

Seite 4/6 Der Beschwerdeführer nannte weder im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 28. März 2025 noch vom 30. April 2025 seine Wohnadresse (Vi act. 1 und 4). Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte ihn daher mit Verfügung vom

3. Juni 2025 auf, innert einer Frist von 10 Tagen dem Kantonsgericht schriftlich seine aktuel- le Wohnadresse zu melden, unter der Androhung, dass das Gesuch andernfalls als nicht er- folgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. Vi act. 5). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 5. Juni 2025 mit, dass ihm die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Nach Angaben seines Klienten be- finde er sich derzeit in Frankreich. Einen Wohnsitz in der Schweiz habe er momentan nicht (vgl. Vi act. 6). Folglich hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung im vorlie- genden Beschwerdeverfahren – der Vorinstanz seine genaue Wohnadresse nicht mitgeteilt. Da er die mangelhafte Parteibezeichnung nicht verbessert hat, durfte die Vorinstanz wie dar- gelegt das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 30. April 2025 angab, sämtlicher Schriftverkehr laufe über die An- waltskanzlei G.________ in H.________ (vgl. Vi act. 4 S. 5). Der Beschwerdeführer hat ak- tenkundig seine aktuelle Wohnadresse nicht bekannt gegeben. Die Nennung eines Rechts- vertreters kann die erforderliche Angabe der aktuellen Wohnadresse nicht ersetzen.

E. 5 Hinzu kommt Folgendes:

E. 5.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wer unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustel- len und soweit möglich zu belegen. Werden die zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituati- on erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a und BGE 120 Ia 179 E. 3a).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 28. März 2025 an, er erziele kein Einkommen und habe monatliche Aus- lagen von CHF 10'460.00 (Abo-Kosten öff. Verkehr: CHF 260.00; sonstige [nicht näher um- schriebene] Auslagen: CHF 5'700.00, CHF 3'500.0 und CHF 1'000.00). Sein Vermögen be- laufe sich auf CHF 1'520.00 (Bargeld: CHF 300.00; Anhänger: CHF 75.00; Goldring: CHF 650.00, Wertgegenstände: CHF 500.00; vgl. Vi act. 1). Dazu reichte er keine Belege ein. Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 30. April 2025 machte er keine weiteren Angaben zu seinem Einkommen, seinen Auslagen und sei- nem Vermögen. Er legte eine Bestätigung der Steuerbehörde D.________ vom 23. April 2023 vor, wonach er im Jahre 2023 über ein Reineinkommen von CHF 588.00 und über kein Vermögen verfügt habe (Vi act. 4). Weiter präsentierte er eine Verfügung der Ausgleichskas- se H.________ vom 30. November 2023, wonach er für das Jahr 2024 Anspruch auf eine Prämienverbilligung in Höhe von CHF 5'160.00 gehabt habe (Vi act. 4/1). Ferner reichte er eine Bestätigung der I.________ AG vom 21. März 2024 ein, wonach er im Zeitraum vom

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1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 Taggeld-Zahlungen in Höhe von CHF 9'738.40 erhalten habe (Vi act. 4/2-3). Schliesslich brachte er den Arbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Stun- denlohn ein, den er am 22. November 2021 mit der Prozessgegnerin abgeschlossen hatte (Vi act. 4/4). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 2025, sein Klient verfüge weder über ein Einkommen noch über eine Anstellung und habe auch keine regelmässigen Wohnkosten, da er vorübergehend bei Familienangehörigen oder Freunden untergebracht sei. Er besitze auch kein Bankkonto mehr. Die saldierten Bankver- bindungen habe er dem Gericht nach eigener Auskunft bereits zugestellt. Die geforderten Unterlagen könnten daher nicht eingereicht werden, da entsprechende Belege nicht existier- ten (vgl. Vi act. 6). Mit diesen Angaben und Belegen ist der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht vor der Vorinstanz nicht hinreichend nachgekommen und hat die Prozessarmut weder hinreichend substanziiert noch nachgewiesen. Es erscheint wenig glaubhaft, dass er

– ohne Einkommen und (fast) ohne Vermögen – keine Wohnkosten, keine Versicherungskos- ten und keine Steuerkosten, aber Abo-Kosten für den öffentlichen Verkehr in Höhe von CHF 260.00 und "sonstige Auslagen" in Höhe von CHF 5'700.00, CHF 3'500.00 und CHF 1'000.00 pro Monat hat. Es fehlen klärende Ausführungen, wie er den notwendigen Le- bensunterhalt mit monatlichen Auslagen von CHF 10'460.00 bestreitet. Die aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers können daher nicht überprüft werden, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen ist.

E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Das Gesuch wäre aber auch mangels Bedürf- tigkeit abzuweisen gewesen.

E. 7 In der Beschwerde erstattet der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannt im Zu- sammenhang mit der Bearbeitung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB), Falschbeurkundung / Falsches Zeugnis (Art. 303 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Er verlangt, dass die Strafanzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten sei (act. 1 S. 2). Mit der Revision der ZPO besteht seit dem 1. Januar 2025 eine Pflicht zur Weiterleitung von Eingaben an das zuständige Gericht oder die Behörde, wenn diese irrtümlich bei einer unzu- ständigen Stelle eingereicht wurden (vgl. Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Vorliegend reichte der Be- schwerdeführer seine Strafanzeige nicht irrtümlich, sondern bewusst beim Obergericht Zug statt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein. Bei dieser Konstellation besteht keine Pflicht zur Weiterleitung der Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörde.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470).

Seite 6/6 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 43) - Prozessgegnerin (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 100 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 9. Dezember 2025 in Sachen A.________, Zustelladresse: Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________ GmbH, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Juli 2025)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 28. März 2025 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für ein nicht näher bezeichnetes arbeitsrechtliches Verfahren. 2. Mit Schreiben vom 1. April 2025 forderte der Einzelrichter den Beschwerdeführer auf, den Namen und die Adresse der beklagten Partei anzugeben sowie ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes offizielles Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" (unter Beilage der Unterlagen, welche die gemachten Angaben belegen) samt Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde einzureichen (Vi act. 2). Dieses Schreiben wurde mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Kantonsgericht retourniert (Vi act. 3). 3. Am 2. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein neues Formular "Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" datierend vom 30. April 2025 samt Bestätigung der Steuerbehörde D.________ ein. Darin bezeichnete er als beklagte Partei die C.________ GmbH (nachfolgend: Prozessgegnerin; Vi act. 4). 4. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 setzte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Kantonsgericht schriftlich seine aktuelle Wohnadresse zu melden, eine Vollmacht des Rechtsvertreters für das arbeitsrechtliche Verfahren sowie weitere namentlich genannte Ur- kunden zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen und näher zu erläutern, weshalb er der Auffassung sei, die Prozessgegnerin schulde ihm mindestens CHF 10'000.00 (Vi act. 5). 5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Stel- lung (Vi act. 6). 6. Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Vi act. 7; Verfahren UP 2025 43). 7. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen. 3. Die eingereichten Unterlagen seien vollumfänglich zu berücksichtigen. 4. Die Strafanzeige sei an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. 8. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet (act. 2).

Seite 3/6 Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO müsse ein Gesuch die Bezeichnung der Parteien enthalten, namentlich bei einer natürlichen Peron den vollständigen Namen und die Wohnadresse. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 3. Juni 2025 Frist ange- setzt worden, um die mangelhafte Parteibezeichnung zu verbessern und seine aktuelle Wohnadresse zu melden, andernfalls das Gesuch als nicht erfolgt gelte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 5. Juni 2025 mitgeteilt, dass ihm die Wohn- adresse nicht bekannt sei; nach Angaben seines Klienten befinde sich dieser derzeit in Frankreich. Damit habe es der Beschwerdeführer versäumt, seine aktuelle Wohnadresse an- zugeben. Bei Nichtverbesserung der mangelhaften Parteibezeichnung trete Gegenstandslo- sigkeit ein und das Verfahren sei abzuschreiben. Im Übrigen wäre das Verfahren auch ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen sei (Vi act. 6). 3. Der Beschwerdeführer rügt, es treffe nicht zu, dass er seinen aktuellen Wohnsitz nicht mitge- teilt habe bzw. sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Er habe dem Gericht seinen Wohnsitz mehrfach mitgeteilt. Zudem werde er anwaltlich vertreten, was dem Gericht ebenfalls be- kannt sei. Weiter sei nicht korrekt, dass er keine Nachweise zu seiner finanziellen Lage eingereicht habe. Er habe folgende Unterlagen im Original eingereicht: Kontoauszüge (E.________ und F.________), Steuerunterlagen der Wohngemeinde D.________ und Saldierungsbestätigungen der E.________ und F.________. Der Postbeleg über die einge- schriebene Zustellung liege vor. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass sein Zugang zur Justiz unzulässigerweise eingeschränkt werden solle, was eine Verletzung des verfassungs- rechtlich garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren darstelle (vgl. act. 1 S. 1). 4. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In Bezug auf den Inhalt des Gesuchs sind die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend (Art. 219 i.V.m. Art. 221 ZPO), weil das Gesetz für das summarische Verfahren keine abweichenden Anforderungen vorsieht (vgl. Mazan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 252 ZPO N 9). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO muss das Gesuch die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter enthalten. Die Parteien sind genau zu bezeichnen. Anzugeben sind der vollständige Name und die Adresse einer jeden natürlichen Person, für oder gegen die Rechtsschutz verlangt wird. Eine mangelhafte Parteibezeichnung (z.B. fehlende Adresse) kann verbessert werden. Dem Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 132 ZPO Frist zur Nachbesserung anzusetzen unter der Androhung, dass das Gesuch anderenfalls als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Bei Nichtverbesserung tritt Gegenstandslosigkeit ein und ist das Verfahren ab- zuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 221 ZPO N 7 und 11).

Seite 4/6 Der Beschwerdeführer nannte weder im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 28. März 2025 noch vom 30. April 2025 seine Wohnadresse (Vi act. 1 und 4). Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte ihn daher mit Verfügung vom

3. Juni 2025 auf, innert einer Frist von 10 Tagen dem Kantonsgericht schriftlich seine aktuel- le Wohnadresse zu melden, unter der Androhung, dass das Gesuch andernfalls als nicht er- folgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. Vi act. 5). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 5. Juni 2025 mit, dass ihm die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Nach Angaben seines Klienten be- finde er sich derzeit in Frankreich. Einen Wohnsitz in der Schweiz habe er momentan nicht (vgl. Vi act. 6). Folglich hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung im vorlie- genden Beschwerdeverfahren – der Vorinstanz seine genaue Wohnadresse nicht mitgeteilt. Da er die mangelhafte Parteibezeichnung nicht verbessert hat, durfte die Vorinstanz wie dar- gelegt das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 30. April 2025 angab, sämtlicher Schriftverkehr laufe über die An- waltskanzlei G.________ in H.________ (vgl. Vi act. 4 S. 5). Der Beschwerdeführer hat ak- tenkundig seine aktuelle Wohnadresse nicht bekannt gegeben. Die Nennung eines Rechts- vertreters kann die erforderliche Angabe der aktuellen Wohnadresse nicht ersetzen. 5. Hinzu kommt Folgendes: 5.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wer unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustel- len und soweit möglich zu belegen. Werden die zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituati- on erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a und BGE 120 Ia 179 E. 3a). 5.2 Der Beschwerdeführer gab im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 28. März 2025 an, er erziele kein Einkommen und habe monatliche Aus- lagen von CHF 10'460.00 (Abo-Kosten öff. Verkehr: CHF 260.00; sonstige [nicht näher um- schriebene] Auslagen: CHF 5'700.00, CHF 3'500.0 und CHF 1'000.00). Sein Vermögen be- laufe sich auf CHF 1'520.00 (Bargeld: CHF 300.00; Anhänger: CHF 75.00; Goldring: CHF 650.00, Wertgegenstände: CHF 500.00; vgl. Vi act. 1). Dazu reichte er keine Belege ein. Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 30. April 2025 machte er keine weiteren Angaben zu seinem Einkommen, seinen Auslagen und sei- nem Vermögen. Er legte eine Bestätigung der Steuerbehörde D.________ vom 23. April 2023 vor, wonach er im Jahre 2023 über ein Reineinkommen von CHF 588.00 und über kein Vermögen verfügt habe (Vi act. 4). Weiter präsentierte er eine Verfügung der Ausgleichskas- se H.________ vom 30. November 2023, wonach er für das Jahr 2024 Anspruch auf eine Prämienverbilligung in Höhe von CHF 5'160.00 gehabt habe (Vi act. 4/1). Ferner reichte er eine Bestätigung der I.________ AG vom 21. März 2024 ein, wonach er im Zeitraum vom

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1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 Taggeld-Zahlungen in Höhe von CHF 9'738.40 erhalten habe (Vi act. 4/2-3). Schliesslich brachte er den Arbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Stun- denlohn ein, den er am 22. November 2021 mit der Prozessgegnerin abgeschlossen hatte (Vi act. 4/4). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 2025, sein Klient verfüge weder über ein Einkommen noch über eine Anstellung und habe auch keine regelmässigen Wohnkosten, da er vorübergehend bei Familienangehörigen oder Freunden untergebracht sei. Er besitze auch kein Bankkonto mehr. Die saldierten Bankver- bindungen habe er dem Gericht nach eigener Auskunft bereits zugestellt. Die geforderten Unterlagen könnten daher nicht eingereicht werden, da entsprechende Belege nicht existier- ten (vgl. Vi act. 6). Mit diesen Angaben und Belegen ist der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht vor der Vorinstanz nicht hinreichend nachgekommen und hat die Prozessarmut weder hinreichend substanziiert noch nachgewiesen. Es erscheint wenig glaubhaft, dass er

– ohne Einkommen und (fast) ohne Vermögen – keine Wohnkosten, keine Versicherungskos- ten und keine Steuerkosten, aber Abo-Kosten für den öffentlichen Verkehr in Höhe von CHF 260.00 und "sonstige Auslagen" in Höhe von CHF 5'700.00, CHF 3'500.00 und CHF 1'000.00 pro Monat hat. Es fehlen klärende Ausführungen, wie er den notwendigen Le- bensunterhalt mit monatlichen Auslagen von CHF 10'460.00 bestreitet. Die aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers können daher nicht überprüft werden, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen ist. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Das Gesuch wäre aber auch mangels Bedürf- tigkeit abzuweisen gewesen. 7. In der Beschwerde erstattet der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannt im Zu- sammenhang mit der Bearbeitung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB), Falschbeurkundung / Falsches Zeugnis (Art. 303 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Er verlangt, dass die Strafanzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten sei (act. 1 S. 2). Mit der Revision der ZPO besteht seit dem 1. Januar 2025 eine Pflicht zur Weiterleitung von Eingaben an das zuständige Gericht oder die Behörde, wenn diese irrtümlich bei einer unzu- ständigen Stelle eingereicht wurden (vgl. Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Vorliegend reichte der Be- schwerdeführer seine Strafanzeige nicht irrtümlich, sondern bewusst beim Obergericht Zug statt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein. Bei dieser Konstellation besteht keine Pflicht zur Weiterleitung der Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörde. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470).

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 43) - Prozessgegnerin (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: